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Neue Wegleitung für soziale Dienstleistungen auf dem Bauernhof

Medienmitteilung des Schweizer Bauernverbands vom 30. September 2019

Der Bauernhof eignet sich auch, um Menschen mit besonderen Ansprüchen eine betreute Wohn- und/oder Arbeitsstätte zu bieten. Eine neue Wegleitung soll interessierte Bauernfamilien bei ihren Überlegungen unterstützen.

Neben der Produktion von Lebensmitteln bieten Bauernfamilien auf ihren Höfen auch eine Vielzahl von sozialen Dienstleistungen an. Die ländliche Umgebung, das Arbeiten in und mit der Natur, der Umgang mit Tieren eignen sich auch für die Begleitung oder Betreuung von Menschen mit besonderen Ansprüchen, zu den beispielsweise Personen mit Behinderungen, Demenz, Autismus-Spektrumstörungen oder aus der Bahn geratene Jugendliche gehören.

Die SBV-Fachkommission Sozialpolitik, Arbeitsrecht und Ausländerpolitik hat sich dem Thema «Care Farming» in der Landwirtschaft angenommen und eine Arbeitsgruppe beauftragt, eine Wegleitung für solche sozialen Dienstleistungen auszuarbeiten. Diese soll Bauernfamilien unterstützen, die sich einen Einstieg überlegen. Die Wegleitung beschreibt die verschiedenen Formen und Zielgruppen, definierte die Anforderungen an den Betrieb und die Bauernfamilie, die fachlichen und sozialen Kompetenzen, die Herausforderungen, die Zusammenarbeitsmöglichkeiten, die rechtlichen Grundlagen und Versicherungsfragen. Eine kleine Checkliste mit Grundsatzfragen erlaubt es Interessierten, sich schnell ein Bild zur Eignung zu machen.  

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Peter Kopp

Peter Kopp

Leiter Departement Soziales und Dienstleistungen
Generalsekretär Agrisano

Telefon 056 461 71 82
E-Mail peter.kopp@agrisano.ch

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Neue Wegleitung für soziale Dienstleistungen auf dem Bauernhof

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Stellungnahmen 10.09.19 Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

10.09.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Mit Ausnahme von Art. 15e sowie Art. 17d Abs. 3 lit d der ELV verzichten wir auf eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen. Wir erachten die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt als zweckmässig und begrüs-sen sie. Im vierten Abschnitt der Erläuterungen zum Artikel 15e der ELV wird festgehalten, dass der Vermögensverzicht auf Basis des Verkehrswertes erfolgt. Dies stimmt für landwirtschaftliche Liegenschaften, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind und ein Gewerbe darstellen nicht, wenn der Beschenkte die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden-recht BGBB erfüllt und diese auch ausführt. Der Verzicht entspricht gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 dann nur dem landwirtschaftlichen Ertragswert. Dement-sprechend weisen wir darauf hin, dass bei der Ermittlung eines Verzichts die besonderen Regelungen des bäuerli-chen Bodenrechts zu berücksichtigen sind. Die Regelung von Art. 17d Abs. 3 lit. d, wonach Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben, begrüssen wir ausdrücklich. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband

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30.08.19 | Fünf Landwirtinnen, 99 Landwirte sowie eine Bäuerin aus der Deutschschweiz haben dieses Jahr die Meisterprüfung bestanden und schlossen damit eine intensive, mehrteilige berufliche Weiterbildung ab. An der Diplomfeier im Landhaus Solothurn konnten sie das Eidgenössische Diplom in Empfang nehmen. Die Deutschschweizer Landwirtschaft hat fünf neue Meisterlandwirtinnen, 99 neue Meisterlandwirte und eine neue Meisterbäuerin. An der Diplomfeier im Landhaus Solothurn erhielten sie das Eidgenössische Meisterdiplom. Die höhere Fachprüfung formt Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese sind entsprechend in der Lage, den Betrieb strategisch und operativ zu führen. Sie analysieren und treffen selbständige Entscheidungen für das Un-ternehmen. Sie verfügen insbesondere über die Kompetenz zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Unterneh-mens mit dem Ziel, die materiellen und personellen Ressourcen optimal einzusetzen und die Produktion auf die Bedürfnisse der Märkte auszurichten.

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22.08.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Höhe des BVG-Mindestzinssatzes 2020 in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Nach Konsultation der Unterlagen sprechen wir uns für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinses von 1% für das Jahr 2020 aus. Sowohl die neue, wie auch die alte Formel, welche der BVG-Kommission als Diskussionsgrundlage für ihre Empfehlung dienen, würden gemäss aktuellem Stand eine Senkung BVG-Mindestzins rechtfertigen. Wie bereits festgehalten dienen die beiden Formeln als Diskussionsgrundlage. Deren Ergebnisse können nicht unbe-sehen für die Festlegung des BVG-Mindestzinses übernommen werden kann. Zu berücksichtigen ist das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Umfeld. Die Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Kapitalanlagen sind unbestrittener Weise sehr gross. Die Volatilität ist unverändert hoch und eine Kehrtwende auf der Zinsfront zeichnet sich weniger denn je ab. Nichts desto trotz darf festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskassen nach dem sehr schwierigen Jahr 2018 aktuell sehr solide präsentiert. Die per Ende Vorjahr bilanzierten Verluste konnten bei weitem aufgefangen werden, so dass unter diesem Aspekt kein akuter Handlungsbedarf besteht. Wir sind weiterhin der Meinung, dass ein BVG-Mindestzins von weniger als einem Prozent das Vertrauen der Bevölkerung in die Kapitalgedeckte zweite Säule arg strapazieren würde und nur im absoluten Bedarfsfall be-schlossen werden sollte. Dies ist aus unserer Sicht beim BVG-Mindestzins der jährlich neu festgelegt wird, aktuell nicht gegeben. Ein markanter Einbruch der Kapitalmärkte hätte zwar einen schmerzhaften Rückgang der De-ckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Der Einfluss eines während einem Jahr um 0,5% höheren oder tieferen BVG-Mindestzinses wäre in diesem Fall jedoch vernachlässigbar. Gestützt auf unsere Ausführungen sprechen wir, wie eingangs bereits festgehalten, für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % für das Jahr 2020 aus. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.

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05.12.18 | Vernehmlassung zur Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Auslände-rinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Der Schweizer Bauernverband (SBV) begrüsst es, dass mit der Neustrukturierung des Asylwesens (ab Frühling 2019) die Asylverfahren schneller abgeschlossen werden und jene Asylsuchende, die kein Bleiberecht erhalten, rascher in den zuständigen Dublin-Staat oder in ihr Heimatland zurückkehren werden. Auf der anderen Seite sollen jene Asylsuchende, denen ein Bleiberecht zugestanden wird, schneller integriert werden. Demensprechend unterstützen wir die Stossrichtung einer schnelleren und wirksameren Integration und das Ziel eines schweizweit einheitlichen Integrationsprozesses für jene mit Bleiberecht.

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Stellungnahmen Stabilisierung der AHV (AHV 21)

16.10.18 | Stellungnahme zur Stabilisierung der AHV (AHV 21). Mit dem erläuternden Bericht zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) hat der Bundesrat ein Paket vorgelegt, mit dem die obligatorische Altersvorsorge der ersten Säule in der Schweiz revidiert werden soll. Anders als in der Reform der Altersvorsorge 2020, wird die erste Säule in dieser Vorlage isoliert betrachtet. Das System soll den heutigen demografischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Das Rentenalter liegt bei 65 Jahren für Männer und bei 64 Jahren für Frauen. Ein flexibler Bezug der Altersleistungen ist kaum möglich. Wir unterstützen die Meinung, dass dieses System kaum den Bedürfnissen der Versicherten und den demographischen Rahmenbedingungen entsprechen.

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08.08.18 | Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene könnten vermehrt eine Arbeitsstelle in der Landwirtschaft finden oder eine berufliche Ausbildung in diesem Bereich absolvieren. Dies unter der Voraussetzung, dass sie in kantonalen oder regionalen Projekten gezielt auf den Einsatz in den Betrieben vorbereitet werden und geeignete Bildungsangebote zur Verfügung stehen. Zudem sollten die Arbeitswege möglichst kurz sein. Dies sind die wichtigsten Erkenntnis aus dem Pilotprojekt „Arbeiten in der Landwirtschaft“ des Schweizer Bauernverbands und des Staatssekretariates für Migration. Die meisten involvierten Landwirtschaftsbetriebe und Teilnehmenden zeigten sich am Ende der Arbeitseinsätze zufrieden.

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