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Stellungnahme: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Einführung eines vollen Lastenausgleichs und Auflösung des Fonds Familienzulagen Landwirtschaft)

Absolut zentral ist aber, dass keine Überführung des FLG in das FamZG stattfindet und es keinerlei Auswirkungen auf die FLG-Leistungsempfänger gibt. Das heutige FLG-Finanzierungssystem, unter Einbezug der Aufteilung von nicht gedeckten Aufwendungen (Bund 2/3 und der Kanton 1/3), hat sich bewährt und muss beibehalten werden. Auch aus Sicht der Kantone besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf (vgl. Bericht des Bundesrates vom 28. September 2018 in Erfüllung der Motion 13.3363 der Finanzkommission-NR, S. 43).