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Hanf in der Schweizer Landwirtschaft
Der Anbau von Hanf zu Rauschzwecken ist in der Schweiz verboten. Produkte mit weniger als 1 % Tetrahydrocannabinol (=THC, die im Hanf enthaltende psychoaktive Substanz) sind nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt und können demnach legal vermarktet werden. Sie erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Vor allem Produkte mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) gewinnen an Bedeutung. Cannabidiol gilt als entkrampfend, entzündungshemmend und angstlösend. Es wird für Zigaretten, Kosmetikprodukte, Lebensmittel u.ä.m. verwendet.
Seit dem 1. Januar 2021 entfallen saatgutrechtliche Vorgaben für Nutzhanf, sofern der THC-Gehalt < 1 % ist. Das Pflanzgut muss aber weiterhin phytosanitären Anforderungen entsprechen und mit Pflanzenpass beziehungsweise mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden.
Hanfsorten, die in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, sind auch in der Schweiz zugelassen (Art. 20 Bst. a und Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF, SR 916.151.1). Für die Kontrolle müssen die Belege mit der Herkunft des Saatgutes, der Menge des Saatgutes (Lieferschein) und der Zweckbestimmung des Erntegutes (Anbauvertrag) bereitgehalten werden.
Hanfproduzenten müssen damit rechnen, dass sie durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden.
Laut Direktzahlungsverordnung wird der Anbau von Öl- und Faserhanf gefördert, andere Nutzungszwecke jedoch nicht. Bei Landwirtschaftsbetrieben, die Direktzahlungen erhalten, wird Hanf auf dem Flächenformular des BLW unter dem Code 535 erfasst.
Auf kantonaler Ebene wird empfohlen, den zuständigen Behörden jedes Vorhaben im Zusammenhang mit dem Anbau von Hanf zu melden. In manchen Kantonen ist diese Meldung zwingend.
Kontaktperson

Lara Stamler
Geschäftsführerin Vereinigung Schweizer Kartoffelproduzenten
Fachverantwortliche: Getreide, Futtermittel, Digitalisierung im Pflanzenbau, Pflanzenschutz
Belpstrasse 26, 3007 Bern
lara.stamler@sbv-usp.ch
Departement Produktion, Märkte & Ökologie
Geschäftsbereich Pflanzenbau