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Stellenmeldepflicht

Eine Massnahme der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative ist die bessere Ausnutzung des Inlandpotentials an Arbeitskräften. Dazu führte der Bund auf den 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht ein. Diese verlangt, dass in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 8 % (ab Anfang 2020 5 %) die offenen Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet werden müssen.

Neuerungen bei der Stellenmeldepflicht per 1. Januar 2020:
Neu fallen sämtliche Hilfskräfte in der Landwirtschaft inklusive im Gemüse- und Weinbau unter die Stellenmeldepflicht.

Konkret bedeutet die Stellenmeldepflicht, dass diese freien Stellen (landw. Hilfskräfte) zuerst beim RAV gemeldet werden müssen. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten. Beim RAV gemeldete Personen dürfen sich auch direkt bewerben. Der Betriebsleiter muss alle prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage (Sperrfrist) nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen (Details bitte Merkblatt und Weisungen SECO beachten).

Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten (gerade Linie) ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit.

Kontaktperson

Monika Schatzmann

Schweizer Bauernverband
Leiterin Agrimpuls

Telefon 056 461 78 41
E-Mail monika.schatzmann@agrimpuls.ch

  

Medienmitteilungen
Medienmitteilungen Neuerungen bei der Stellenmeldepflicht

10.12.19 | Bei der auf den 1. Juli 2018 eingeführten Stellenmeldepflicht gibt es auf Anfang 2020 Neuerungen. Damit fallen ab 1. Januar sämtliche Hilfskräfte in der Landwirtschaft darunter, auch jene mit Gemüse- und Weinbau. Alle offenen Stellen sind folglich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Schweizer Bauernverband hat sein Merkblatt zur Stellenmeldepflicht überarbeitet.

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Medienmitteilungen
Medienmitteilungen Stellenmeldepflicht gilt auch für die Landwirtschaft

30.04.18 | Auf den 1. Juli führt der Bund für einzelne Berufsarten die Stellenmeldepflicht ein. Davon betroffen sind höchstwahrscheinlich auch die Angestellten in der Landwirtschaft. Die definitive Bestätigung des Bundesrats erfolgt in den nächsten Wochen. Der Bauernverband ist aber noch im Gespräch mit den Behörden, um qualifiziertere Angestellte auszunehmen. Mit der Einführung der Stellenmeldepflicht müssen Betriebsleiter freie Stellen zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden.

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