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Stellenmeldepflicht gilt auch für die Landwirtschaft

Medienmitteilung des Schweizer Bauernverbands vom 30. April 2018

Auf den 1. Juli führt der Bund für einzelne Berufsarten die Stellenmeldepflicht ein. Davon betroffen sind höchstwahrscheinlich auch die Angestellten in der Landwirtschaft. Die definitive Bestätigung des Bundesrats  erfolgt in den nächsten Wochen. Der Bauernverband ist aber noch  im Gespräch mit den Behörden, um  qualifiziertere Angestellte auszunehmen. Mit der Einführung der Stellenmeldepflicht müssen Betriebsleiter freie Stellen zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden.

Vor vier Jahren nahmen Stimmvolk und Stände die Masseneinwanderungsinitiative an. Eine Massnahme diese umzusetzen, ist die bessere Ausnutzung des vorhandenen Inlandpotentials an Arbeitskräften. Dazu führt der Bund auf den 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht ein. Diese gibt vor, dass in Berufsarten mit einer festgelegten Mindestarbeitslosenquote alle offenen Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (meistens RAV) gemeldet werden müssen. In einer ersten Zeit gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent, ab Anfang 2020 liegt dieser dann bei 5 Prozent. Die Landwirtschaft ist davon ebenfalls betroffen, da die Berufsart „landwirtschaftlicher Gehilfe“ unter die Stellenmeldepflicht fällt. In der aktuellen Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft fallen sowohl Hilfsarbeiter wie auch ausgebildete landwirtschaftliche Fachkräfte darunter. Der Schweizer Bauernverband ist deshalb im Gespräch mit den Behörden, um hier ein sinnvolle Lösung zu finden.

Konkret bedeutet die Einführung der Stellenmeldepflicht, dass ab 1. Juli freie Stellen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte zuerst über diese Vermittlungsstellen laufen müssen. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten. Beim RAV gemeldete Personen dürfen sich auch direkt bewerben. Der Betriebsleiter muss alle prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen.

Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit. Verträge, die vor Ende Juni unterzeichnet werden, fallen nicht darunter – ganz unabhängig davon, wann der Stellenantritt effektiv erfolgt. Wer also jetzt schon weiss, wen er in den nächsten Monaten anstellen wird, sollte den Vertrag bis Ende Juni unterzeichnen lassen.

Die zentrale Informations- und Servicedrehscheibe rund um das Thema Stellenmeldepflicht ist das neue Webportal der Arbeitslosenversicherung www.arbeit.swiss. Darüber laufen auch die Meldungen von freien Stellen.

Rückfragen

Monika Schatzmann

Schweizer Bauernverband
Leiterin Agrimpuls

Telefon 056 461 78 41
E-Mail monika.schatzmann@agrimpuls.ch

Peter Kopp

Peter Kopp

Leiter Departement Soziales und Dienstleistungen
Generalsekretär Agrisano

Telefon 056 461 71 82
E-Mail peter.kopp@agrisano.ch

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