Guter und schlechter Entscheid des Bundesrats

Medienmitteilung des Schweizer Bauernverbands vom 3. November 2021

Der Schweizer Bauernverband begrüsst die Verschiebung des Schleppschlauchmoratoriums um zwei Jahre und ist enttäuscht über die geplante Kürzung der für den Milchmarkt wichtigen Verkäsungszulage.

Der Bundesrat hat entschieden, die Pflicht der emissionsmindernden Ausbringverfahren «Schleppschlauchobligatorium» in der Luftreinhalteverordnung um zwei Jahre zu verschieben. Der Schweizer Bauernverband (SBV) erachtet diesen Entscheid als richtig. Seit dem definitiven Entscheid im Parlament vergangenen Juni gibt es viele Bestellungen für Schleppschlauchsysteme, die zusammen mit dem weltweiten Rohstoffmangel zu langen Wartezeiten von bis zu 18 Monaten führen. Ausserdem ist für viele Betriebe zurzeit noch unklar, welche Flächen von der Pflicht betroffen sind. Die Betriebsleitenden müssen die nun beschlossene Fristverschiebung nutzen, um das für ihren Betrieb passende System sowie mögliche Zusammenarbeitsformen zu finden und umzusetzen.

Der SBV bedauert auf der anderen Seite die vom Bundesrat heute beschlossene Reduktion der Verkäsungszulage auf 14 Rappen. Er fordert das Parlament auf, im Rahmen des Budgets 2022 die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese Kürzung korrigierte werden kann. Die Verkäsungszulage ist wichtig für die Wertschöpfung im Käsebereich und hat einen positiven Preiseffekt für den gesamten Milchmarkt.
 

Rückfragen

Martin Rufer

Martin Rufer

Direktor Schweizer Bauernverband

Telefon 078 803 45 54
E-Mail martin.rufer@sbv-usp.ch

Michel Darbellay

Stv. Direktor
Leiter Departement Produktion, Märkte & Ökologie
Leiter Geschäftsbereich Viehwirtschaft

Telefon 078 801 16 91
E-Mail michel.darbellay@sbv-usp.ch

Weitere Beiträge zum Thema

Stellungnahmen Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse!»

01.03.17 | Das Schweizer Stimmvolk hat sich am 9. Februar 2014 für eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung entschieden. Der SBV unterstützt deshalb, dass die Zuwanderung mit geeigneten Mass-nahmen gesteuert und begrenzt werden soll. Kurzaufenthalter mit bis zu 12 Monaten Aufenthaltsdauer, die auch nicht zur ständigen Wohnbevölkerung zählen, dürfen aber nicht unter die Beschränkungen fallen. Der SBV ist sich auch der Notwendigkeit bewusst, das Inländerpotenzial so gut wie möglich zu nutzen.

Mehr lesen