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Stellungnahmen

Der SBV beteiligt sich als Interessenvertretungsorganisation der Schweizer Landwirtschaft intensiv an den Vernehmlassungsprozessen des Bundes. Er äussert sich jährlich etwa 50 bis 70 mal in Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme.

Der SBV verfasst seine Stellungnahmen nur in einer Sprache.

Stellungnahmen 12.09.19 Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens

12.09.19 | Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 22. Mai 2019 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Das Prinzip der anerkannten und geschützten geografischen Angaben hat sich seit vielen Jahren bewährt. Es garantiert den Konsumenten Qualität und den Produzenten Mehrwert. Vor dem Hintergrund der immer wichtiger werdenden internationalen Warenströme ist eine verstärkte internationale Verankerung dieses Prinzips sehr zu begrüssen. Der Schweizer Bauernverband SBV unterstützt daher den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte vom 20. Mai 2015 des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben, sowie die Änderungen des betroffenen Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 voll. Insbesondere möchten wir hervorheben, dass wir die Schlussfolgerungen des eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum teilen, indem durch den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens für alle verschiedenen betroffenen Gruppen, sei es die Produzenten, die Konsumenten, die ländlichen Regionen oder die Verwaltung, ein Effizienzgewinn und zumindest mittelfristig auch eine beträchtliche Kosteneinsparung für den öffentlichen und den privaten Sektor zu erwarten ist.  

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Stellungnahmen 10.09.19 Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

10.09.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Mit Ausnahme von Art. 15e sowie Art. 17d Abs. 3 lit d der ELV verzichten wir auf eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen. Wir erachten die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt als zweckmässig und begrüs-sen sie. Im vierten Abschnitt der Erläuterungen zum Artikel 15e der ELV wird festgehalten, dass der Vermögensverzicht auf Basis des Verkehrswertes erfolgt. Dies stimmt für landwirtschaftliche Liegenschaften, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind und ein Gewerbe darstellen nicht, wenn der Beschenkte die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden-recht BGBB erfüllt und diese auch ausführt. Der Verzicht entspricht gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 dann nur dem landwirtschaftlichen Ertragswert. Dement-sprechend weisen wir darauf hin, dass bei der Ermittlung eines Verzichts die besonderen Regelungen des bäuerli-chen Bodenrechts zu berücksichtigen sind. Die Regelung von Art. 17d Abs. 3 lit. d, wonach Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben, begrüssen wir ausdrücklich. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband

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Stellungnahmen 02.09.19 Landschaftskonzept Schweiz

02.09.19 | Der Schweizer Bauernverband lehnt das vorliegende aktualisierte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) in dieser Form ab. Der Fokus des Konzepts liegt zu sehr auf Bewahrung und Schutz der Landschaft anstatt auf deren Weiterentwicklung und Gestaltung. Zwar stellen eine stärkere Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden und die Klärung der Abläufe, Prozesse und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure bei der Umsetzung des Konzepts grundsätzlich positive Ansätze dar. Dennoch besteht aus Sicht des SBVs zahlreiche Mängel, die eine grundlegende Überarbeitung des Konzepts notwendig macht. Die Berücksichtigung der föderalen Kompetenzordnung stellt für den SBV eine Grundforderung an das vorliegende Landschaftskonzept dar. Vor diesem Hintergrund erachtet der SBV den im Vergleich zum Vorgängerdokument hohen Detaillierungsgrad des Konzepts, der insbesondere in den sehr präzis formulierten Sachzielen zum Ausdruck kommt, als ein grundsätzliches Problem und eine negative Entwicklung. Die detailliert formulierten Anforderungen in den verschiedenen Politikbereichen greifen aus Sicht des SBVs teilweise in einer inakzeptablen Weise in die Kernkompetenzen der Kantone und Gemeinden ein und verringern den Handlungsspielraum dieser Staatsebenen bei der Umsetzung des Konzepts. Dies gilt namentlich für die Raumplanung. Es ist daher unerlässlich, das Konzept wesentlich zu vereinfachen und auf allgemeine Leitlinien zu beschränken, entsprechend seinem besonderen Status gemäss Art. 13 RPG. Das Konzept soll keinen Gesetzescharakter aufweisen. Dies muss Gesetzen und Verordnungen vorbehalten bleiben. Neben der notwendigen Vereinfachung des Konzepts beantragt der SBV, in der überarbeiteten Fassung stärker auf die Zielkonflikte einzugehen, die sich aus den formulierten Zielen ergeben, namentlich im Bereich der Landwirtschaft und dem Grundsatz der dezentralen Besiedlung. Artikel 104 und 104a der Bundesverfassung müssen im Konzept angemessen berücksichtigt werden. Das Konzept muss so gestaltet sein, dass es genügend Gestaltungsspielraum für lnteressensabwägungen und Bedürfnisse der nachfolgenden Staatsebenen gibt. ln Bezug auf die konzeptuellen Grundlagen des Konzepts hält der SBV fest, dass gewisse Neuerungen sowohl in Bezug auf ihren Hintergrund wie auch hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen nur ungenügend erläutert werden. Begrüssenswert ist, dass die Landschaft als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum bezeichnet wird, auch wenn dies zu wenig zum Tragen kommt in den Sachzielen

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Stellungnahmen 22.08.19 Deklaration von Koscher- und Halalfleisch

23.08.19 | Der Schweizer Bauernverband (SBV) begrüsst die vorgeschlagene Regelung der verbesserten Deklarationspflicht für importiertes Koscher- oder Halalfleisch. Die verbesserte Deklaration ist aus Sicht des SBV die absolute Minimallösung in dieser Problematik. Daher bedauert der SBV, dass der Teilbereich Differenz bei den Zuschlagspreisen für Teilzollkontingente nicht Teil dieser Änderung des Gesetzes ist. Die Angleichung der Zuschlagspreise dieser Teilzollkontingente 5.3 bis 5.6 an die Zuschlagspreise der Hauptkontingente wäre das wirksamste Mittel um die in der Parlamentarischen Initiative Buttet 15.499 aufgezeigten Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Wir schlagen vor, LWG im Artikel 17 um einen Absatz 2 zu ergänzen. Es soll eine allgemeine Bestimmung eingefügt werden, dass gleichartige Produkte, die auf den Märkten austauschbar sind, und innerhalb der Zollkontingente importiert werden, zu den gleichen Bedingungen und finanziellen Konditionen wie die nicht reservierten Produkte einzuführen sind.

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Stellungnahmen 22.08.19 Projekt Stretto 3

23.08.19 | Der SBV begrüsst ausdrücklich, dass mit dieser Verordnungsänderung die Motion Bourgeois 15.4114 "Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung "ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt" umgesetzt werden soll. Der SR als Zweitrat hat dieser Motion im März 2017 zugestimmt, seither sind bereits mehr als 2 Jahre vergangen. Der SBV fordert daher, dass die Motion Bourgeois spätestens per Mai 2020 in Kraft gesetzt wird und nicht noch weitere Verzögerungen erfährt, denn damit wird den Schweizer Landwirten endlich die Möglichkeit gegeben, auszuloben, dass sie ihre Tiere GVO-frei füttern. Die Schweizer Landwirte setzen systematisch GVO-freie Futtermittel ein. Dies ist ein Mehraufwand für die Landwirte, der mit Mehrkosten von mehreren Millionen Franken jährlich verbunden ist. Mit dieser neuen Bestimmung werden die Schweizer Landwirte diesen Mehrwert endlich auch in Wert setzen können. Die aktuelle Situation ist täuschend für die Konsumenten, da die aktuelle Rechtslage keine Transparenz schafft. Heute ist nicht ersichtlich, welchen tierischen Produkte von Tieren stammen, die mit GVO-Futter oder mit GVO-freiem Futter gefüttert wurden. Für die Konsumenten ist nicht ersichtlich, dass ein Joghurt aus dem Ausland möglicherweise mit GVO-Futtermitteln produziert wurde, im Unterschied zum Joghurt mit Schweizer Milch, welches von GVO-frei gefütterten Tieren stammt. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann diese aktuell täuschende Situation behoben werden und es wird endlich Transparenz geschaffen. Täuschend ist ebenfalls, dass zunehmend als GVO-frei gelabelte Produkte aus dem umliegenden Ausland in die Schweiz gelangen und hier in den Läden verkauft werden. Aus unserer Sicht tragen GVO-frei gelabelte Produkte aus dem Ausland in der heutigen Situation zur Verunsicherung von KonsumentInnen bei, ob die Schweizer Nutztiere mit GVO-Futter gefüttert werden. Dem SBV ist ein Anliegen, dass Transparenz geschaffen wird, welche Zusatzstoffe gemäss dem Vorgeschlagenen Art. 37 Abs. 5 Bst. b verwendet werden bzw. verwendet werden dürfen. Der SBV schlägt daher vor, dass eine Liste mit den Stoffen, die unter diese Ausnahme fallen, publiziert wird, idealerweise vom BLV. Falls die Kennzeichnung «ohne Gentechnik hergestellt» nicht eingeführt wird, muss aus Sicht des SBV eine zwingende Deklaration für mit GVOFuttermitteln hergestellt Produkte eingeführt werden.

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Stellungnahmen 21.08.19 Freihandelsabkommen mit Indonesien

22.08.19 | Der Schweizer Bauernverband vertritt die Interessen der 50'000 Schweizer Landwirtschaftsbetriebe, der Bauernfamilien und des ländlichen Raums. Dazu gehören insbesondere auch die Produzentinnen und Produzenten von landwirtschaftlichen Produkten, die von diesem Freihandelsabkommen betroffen sind. Am 16. Dezember 2018 hat die EFTA- und damit die Schweiz - ein Freihandelsabkommen mit Indonesien unterzeichnet. lm Grundsatz würdigt der SBV diesen Abschluss wegen der Tatsache, dass Indonesien eines der bevölkerungsreichsten Länder der Welt ist und ein bedeutendes wirtschaftliches Potenzial hat. Das Abkommen beinhaltet aber Konzessionen bei sensiblen Agrarprodukten, welche bisher nie zugestanden wurden. Dies betrifft speziell Milchprodukte und verarbeitete Lebensmittel mit Milchbestandteil. Damit wird die Rote Linie des SBV - die den Behörden bestens bekannt ist - überschritten. Bei den erwähnten Konzessionen ist zwar mehrheitlich nicht mit direkten Auswirkungen auf die Schweizer Landwirtschaft zu rechnen, weil Indonesien mit punktuellen Ausnahmen kein starker Agrarexporteur ist. Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass solche Konzessionen erfahrungsgemäss ein Präjudiz für künftige Verhandlungen beispielsweise mit den USA, Neuseeland oder mit der EU darstellen. Auch bezüglich des Vorgehens ist der SBV unzufrieden, weil stets versichert wurde, dass unsere Rote Linie mit Ausnahme des Palmöls eingehalten wird. Nun da das Abkommen unterzeichnet ist, werden wir vor die vollendete Tatsache gestellt, dass diese bei zahlreichen Zollpositionen überschritten wurde, ohne die betroffenen Produzentenorganisationen vorgängig zu konsultieren. Was das Palmöl betrifft, trägt das Abkommen mit der mengenmässigen Limitierung der zollvergünstigten Importe den Bedenken der Landwirtschaft weitgehend Rechnung. Das Importwachstum kann damit gebremst werden. Mit den Liefervorgaben in Containern zu 22 Tonnen wird zudem die Rückverfolgbarkeit des Palmöls wesentlich verbessert. Dies gibt den Abnehmern die Möglichkeit genauer hinzuschauen, bevor sie Billigware einkaufen.

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Stellungnahmen 21.08.19 Handelsabkommen mit Grossbritannien

22.08.19 | Der Schweizer Bauernverband vertritt die Interessen der 50'000 Schweizer Landwirtschaftsbetriebe, der Bauernfamilien und des ländlichen Raums. Dazu gehören insbesondere auch die Produzentinnen und Produzenten von landwirtschaftlichen Produkten, die von diesem Freihandelsabkommen betroffen sind. Der Bundesrat hat am 11. Februar 2019 das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Das Abkommen bildet die Grundlage für die künftigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach dem ,,Brexit". Der SBV begrüsst das vorsorgliche Handeln des Bundesrates, welches darauf abzielt, die heutigen Handelsbeziehungen über den ,,Brexit" hinaus sicherzustellen. Für die Schweizer Wirtschaft und für die Schweizer Landwirtschaft sind stabile Verhältnisse zentral. Kritisch beurteilt der SBV, dass das Ziel des Abkommens u.a. ,,die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung" darstellt (Art.3). Eine Liberalisierung des Agrarmarktes über das mit der EU vereinbarte Niveau hinaus hätte gravierende Auswirkungen auf die Schweizer Landwirtschaft und würde unsere rote Linie klar überschreiten. Daher erwartet der SBV umgehend eine Verdeutlichung der damit verbundenen Vorhaben wie auch verbindliche Aussagen darüber, inwiefern diese Handelsliberalisierung den Agrarbereich betreffen soll. Unter der Voraussetzung, dass die Verpflichtungen dieses Abkommens keine weitere Liberalisierung des Agrarmarktes nach sich ziehen und das aktuelle Grenzschutzniveau langfristig aufrechterhalten wird, stimmt der SBV zugunsten der politischen Stabilität dem Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich zu. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

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Stellungnahmen 21.08.19 Konsultation BVG-Mindestzinssatz 2020

22.08.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Höhe des BVG-Mindestzinssatzes 2020 in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Nach Konsultation der Unterlagen sprechen wir uns für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinses von 1% für das Jahr 2020 aus. Sowohl die neue, wie auch die alte Formel, welche der BVG-Kommission als Diskussionsgrundlage für ihre Empfehlung dienen, würden gemäss aktuellem Stand eine Senkung BVG-Mindestzins rechtfertigen. Wie bereits festgehalten dienen die beiden Formeln als Diskussionsgrundlage. Deren Ergebnisse können nicht unbe-sehen für die Festlegung des BVG-Mindestzinses übernommen werden kann. Zu berücksichtigen ist das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Umfeld. Die Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Kapitalanlagen sind unbestrittener Weise sehr gross. Die Volatilität ist unverändert hoch und eine Kehrtwende auf der Zinsfront zeichnet sich weniger denn je ab. Nichts desto trotz darf festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskassen nach dem sehr schwierigen Jahr 2018 aktuell sehr solide präsentiert. Die per Ende Vorjahr bilanzierten Verluste konnten bei weitem aufgefangen werden, so dass unter diesem Aspekt kein akuter Handlungsbedarf besteht. Wir sind weiterhin der Meinung, dass ein BVG-Mindestzins von weniger als einem Prozent das Vertrauen der Bevölkerung in die Kapitalgedeckte zweite Säule arg strapazieren würde und nur im absoluten Bedarfsfall be-schlossen werden sollte. Dies ist aus unserer Sicht beim BVG-Mindestzins der jährlich neu festgelegt wird, aktuell nicht gegeben. Ein markanter Einbruch der Kapitalmärkte hätte zwar einen schmerzhaften Rückgang der De-ckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Der Einfluss eines während einem Jahr um 0,5% höheren oder tieferen BVG-Mindestzinses wäre in diesem Fall jedoch vernachlässigbar. Gestützt auf unsere Ausführungen sprechen wir, wie eingangs bereits festgehalten, für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % für das Jahr 2020 aus. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.

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