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Stellungnahmen

Der SBV beteiligt sich als Interessenvertretungsorganisation der Schweizer Landwirtschaft intensiv an den Vernehmlassungsprozessen des Bundes. Er äussert sich jährlich etwa 50 bis 70 mal in Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme.

Der SBV verfasst seine Stellungnahmen nur in einer Sprache.

Stellungnahmen Heilmittelverordnungspaket IV (HMV IV)

04.10.17 | Das Verordnungsrecht zum Heilmittelgesetz ist äusserst umfangreich und sehr komplex. Der Umstand, dass die Erlasse sowohl für die Humanmedizin als auch die Veterinärmedizin gelten, trägt auch nicht zur Verständlichkeit und Vereinfachung bei. Daher ist aus Sicht des SBV die Trennung der Bestimmungen für die beiden Bereiche auf Stufe Verordnung zu prüfen. Die Zusammenfassung der Vorgaben für die Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel (TAM) in Anhang 6 der AZV wird daher ausdrücklich begrüsst. Für die Humanmedizin ist ein analoges Überwachungsinstrument des Antibiotikaverbrauches einzuführen. Die Veterinärmedizin kann die hausgemachten Probleme der Humanmedizin nicht lösen, da ist die Humanmedizin in der Pflicht. Besonders zu beachten ist die möglichst einfache Datenerfassung und Benutzerfreundlichkeit. Der Aufbau des Benchmarking-Systems zur Information und Sanktionierung bei übermässigem Antibiotikaeinsatz von Tierärzten oder Tierhaltern und die Vorbereitung der Rechtsgrundlagen müssen unbedingt zusammen mit den Vertretern der betroffenen Kreise erfolgen.

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Stellungnahmen Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich

19.09.17 | SBV begrüsst die Anpassung der Verordnungen im Bereich Tiergesundheit an neuen Entwicklungen und zur Vorbereitung auf Seuchenausbrüche. Der Ausbau der Tierverkehrskontrolle bei Schafen und Ziegen ist nötig, um bestehende oder neue Tierseuchen besser vermeiden oder bekämpfen zu können. Es ist sicherzustellen, dass ein einfaches, getestetes und funktionierendes System eingeführt wird. Die Meldungen an die TVD von Schaf- und Ziegenhaltern sollen auch schriftlich (nicht nur elektronisch) erfolgen können. Allenfalls ist es sinnvoll, die TVD Schafe und Ziegen erst auf den 1. Januar 2020 einzuführen. Der SBV begrüsst ausdrücklich, dass für die TVD Schafe und Ziegen die gleichen Regeln wie bei Tieren der Rindergattung angewendet werden sollen. Insbesondere ist richtig, dass die Entsorgungsbeiträge künftig je zur Hälfte an den Geburts- und den Schlachtbetrieb ausgerichtet werden. Die optionale Einführung von elektronischen Ohrmarken wird begrüsst. Die Schaffung von Grundlagen für elektronische Begleitdokumente ist nötig. Der SBV unterstützt die Anpassung der Gültigkeit der Begleitdokumente bis zur Schlachtung, auch wenn vor Mitternacht verladen wird. Die Anpassung der Kompetenzen der Kantonstierärzte in Bezug auf die Organisation der Milchsammlung bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist in Zusammenarbeit mit der Branche ausgearbeitet worden und wird unterstützt. Die Anpassung der Regelungen für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und die Verfütterung von Proteinen tierischer Herkunft an die neuen Entwicklungen bezüglich BSE-Status der Schweiz und der Nutzung von Insektenproteinen werden begrüsst.

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Stellungnahmen Totalrevision des Bundesgesetzes über die Nationalstrassenabgabe

15.09.17 | Grundsätzlich ist der SBV mit der Vorlage einverstanden. Es ist wichtig, dass die Änderungen – wie im erläuternden Bericht dargelegt – finanziell selbsttragend sind und das Bundesbudget nicht zusätzlich belasten. Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass bei einer Einführung der E-Vignette dem Daten-schutz höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, sodass dieser gewährleistet ist. Allfällige Bedenken seitens der Vignettennutzer bezüglich des Datenschutzes müssen ernst genommen werden

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Stellungnahmen Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]

15.09.17 | Der SBV begrüsst, dass im neuen Referenzszenario mit grösseren Mengen an freigesetzter Radioaktivität gerechnet wird. So wird sichergestellt, dass man auch auf ein grosses Schadensausmass mit entsprechenden Massnahmen vorbereitet ist. Auch mit den terminologischen Anpassungen ist der SBV ein-verstanden. Auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft wird in der Notfallschutzplanung aber momentan zu wenig eingegangen. Insbesondere in der „Normdokumentation und Checklisten“ für den ABC-Schutz fehlen Checklisten für landwirtschaftliche Betriebe. Bei deren Überarbeitung müssen zumindest die Punkte aus dem Dokument Merkpunkte für den ABC-Schutz in der Landwirtschaft (Bundesamt für Landwirtschaft, 2005) aufgenommen werden. Es ist klar, dass die Notfallschutzverordnung nur den Sofortschutz während und kurz nach einem Ereignis regelt. Es wäre aber dennoch wichtig, auch Pläne für ein Weiterleben nach einem Ereignis bereitzuhalten. Insbesondere für die standortgebundene Landwirtschaft

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Stellungnahmen Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019

14.09.17 | Eine Senkung des maximalen Wasserzinssatzes auf 80 Fr./kWbr bringt Berggemeinden in finanzielle Probleme und das für die Zeit nach 2022 geplante flexible Modell für die Festlegung des Wasserzinses wird dieselben weiterhin vor Probleme stellen, weil sie keine Planungssicherheit mehr haben. Diese Unsicherheit wird sich auf sehr viele Bereiche auswirken, darunter auch die (Berg-) Landwirtschaft. Der SBV lehnt daher die vorgeschlagene Vorlage momentan ab. In Anbetracht der Änderungen, die im neuen Energiegesetz zur Unterstützung der Wasserkraft vorgesehen sind, sowie auch den weiteren Instrumenten, die für die langfristige Sicherung der Grosswasserkraft in Diskussion sind, ist es aus unserer Sicht vorzuziehen, vorgängig die anderen Instrumente auf ihre Effektivität zu prüfen und in letzter Priorität in Einzelfällen auf eine Flexibilisierung des Wasserzinses zurück zu kommen.

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Stellungnahmen Vorentwurf des Bundesbeschlusses über die Souveränität der Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahren

13.09.17 | Der SBV begrüsst es, die Verfassungsänderung dem Volk vorzulegen. Für den SBV ist wichtig, dass Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahrung und ihrer Wahlkreise subsidiär, optimal auf die spezifischen Verhältnisse vor Ort eingehen können, z.B. auf die Repräsentation bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder eine ausgeglichene territoriale Repräsentation. Deshalb gibt der SBV einer Verfassungsänderung gemäss Mehrheitsantrag den Vorzug. Aber auch eine Umsetzung des Minderheitsantrages würde zumindest die Kompetenzen klären und damit zu mehr Rechtssicherheit führen. Der SBV könnte deshalb auch diesem Antrag folgen, allerdings in zweiter Priorität falls der Mehrheitsantrag der Staatspolitischen Kommission keine Mehrheit findet.

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Stellungnahmen Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

11.09.17 | Der SBV hat die Vorlage geprüft und kann die Anpassungsvorschläge in Zusammenhang mit der gemischten Methode unterstützen. Teilerwerbstätige Personen, die wegen familiären Pflichten die Erwerbstätigkeit reduzieren mussten, dürfen bei der Invaliditätsbemessung nicht diskriminiert werden. Die Fallbeispiele 1 und 2 im erläuternden Bericht sind nach unserer Einschätzung oft in Bauernfamilien anzutreffen. Durch die neue Berechnungsart erfahren diese Personen eine spürbare Verbesserung.

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Stellungnahmen Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) Änderungen VZAE, VIntA, AVV, AVIV und Reisende

05.09.17 | Der SBV fordert eine Lösung, welche für Arbeitgeber umsetzbar bzw. finanzierbar ist und keine administrativen Leerläufe verursacht. Das heisst: Die Stellenmeldepflicht soll generell erst ab einem Schwellenwert von 8% gel-ten. Zusätzlich sollen die Kantone bei Berufsarten mit unterdurchschnittlichen kantonalen Arbeitslosenzahlen die Kompetenz erhalten, diese von der Stellenmeldepflicht zu befreien. Der SBV hat angesichts des knappen Zeitplans grosse Bedenken, dass das SECO den öAV nicht rechtzeitig die notwendigen IT-Hilfsmittel zur Verfügung stellen kann. Fraglich erscheint uns ebenfalls, ob die Mitarbeitenden der öAV überhaupt bis 1. Januar 2018 ausgebildet werden können. Wir bitten Sie, dies bei der Festlegung des Datums für die Inkraftsetzung zu berücksichtigen, zumal der Vollzug sonst nicht sichergestellt werden kann.

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