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Stellungnahmen

Der SBV beteiligt sich als Interessenvertretungsorganisation der Schweizer Landwirtschaft intensiv an den Vernehmlassungsprozessen des Bundes. Er äussert sich jährlich etwa 50 bis 70 mal in Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme.

Der SBV verfasst seine Stellungnahmen nur in einer Sprache.

Stellungnahmen Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

11.09.17 | Der SBV hat die Vorlage geprüft und kann die Anpassungsvorschläge in Zusammenhang mit der gemischten Methode unterstützen. Teilerwerbstätige Personen, die wegen familiären Pflichten die Erwerbstätigkeit reduzieren mussten, dürfen bei der Invaliditätsbemessung nicht diskriminiert werden. Die Fallbeispiele 1 und 2 im erläuternden Bericht sind nach unserer Einschätzung oft in Bauernfamilien anzutreffen. Durch die neue Berechnungsart erfahren diese Personen eine spürbare Verbesserung.

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Stellungnahmen Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) Änderungen VZAE, VIntA, AVV, AVIV und Reisende

05.09.17 | Der SBV fordert eine Lösung, welche für Arbeitgeber umsetzbar bzw. finanzierbar ist und keine administrativen Leerläufe verursacht. Das heisst: Die Stellenmeldepflicht soll generell erst ab einem Schwellenwert von 8% gel-ten. Zusätzlich sollen die Kantone bei Berufsarten mit unterdurchschnittlichen kantonalen Arbeitslosenzahlen die Kompetenz erhalten, diese von der Stellenmeldepflicht zu befreien. Der SBV hat angesichts des knappen Zeitplans grosse Bedenken, dass das SECO den öAV nicht rechtzeitig die notwendigen IT-Hilfsmittel zur Verfügung stellen kann. Fraglich erscheint uns ebenfalls, ob die Mitarbeitenden der öAV überhaupt bis 1. Januar 2018 ausgebildet werden können. Wir bitten Sie, dies bei der Festlegung des Datums für die Inkraftsetzung zu berücksichtigen, zumal der Vollzug sonst nicht sichergestellt werden kann.

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Stellungnahmen Revision der Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes und den damit verbundenen Änderungen der dazugehörenden Verordnungen

25.08.17 | Der landwirtschaftliche Ertragswert ist ein zentrales Element bei Betriebsübergaben innerhalb der Familie. Es handelt sich dabei nicht um ein Privileg des Betriebsnachfolgers / der Betriebsnachfolgerin. Der Ertragswert ist jene ausschlaggebende Bedingung, welche den Fortbestand des landwirtschaftlichen Gewerbes innerhalb der Familie sicherstellt. Damit wird auch das Kulturland nachhaltig erhalten und geschützt. Müssten die Betriebe durch die nachfolgende Generation zum Verkehrswert gekauft werden, so wäre eine landwirtschaftliche Produktion nicht mehr wirtschaftlich. Die Produktionsgrundlage würde den selbstbewirtschaftenden Landwirten entzogen und könnte höchstens noch von Grossgrundbesitzern gepachtet werden. Der landwirtschaftliche Ertragswert verhindert im Zusammenspiel mit den anderen Bestimmungen des BGBB schädliche Spekulationen mit dem für uns so wertvollen Boden.

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Stellungnahmen Revision des Raumplanungsgesetzes

22.08.17 | Von der Tätigkeit der 52 000 Familienbetriebe hängt die Vitalität und auch die Schönheit vieler Gemeinden und Täler ab, vorausgesetzt sie erhalten die nötigen Entwicklungsmöglichkeiten. Dem Bauen ausserhalb der Bauzone kommt deshalb eine wichtige Bedeutung zu. Landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone sind, wie es der Name sagt, grundsätzlich zonenkonform. Dies ist einerseits ein Privileg, dessen sich die Landwirtschaft bewusst ist. Andererseits ist diese Verortung „ausserhalb Bauzone“ auch eine Vorgabe, deren sich die Raumplanung bewusst sein muss. In diesem Sinne fordern wir Sie auf, im ländlichen Raum Spielraum beim Bauen ausserhalb der Bauzone zu lassen. Für die Landwirtschaft ist der Spielraum in Ihrer Vorlage zu eng. Zwar sind der Versuch der Neuordnung und die teilweisen Verbesserungen zu würdigen. Insgesamt sind die Normen jedoch zu dicht, dirigistisch und nicht stringent. Einige Instrumente entbehren jeglichen Praxisbezug und sind weder umsetzbar noch zumutbar. Aus diesen Gründen lehnt der SBV die Vorlage in dieser Form ab. Grundlegende Änderungen sind nötig, damit der SBV die Revision weiterhin unterstützt. Ansonsten empfehlen der SBV, die Übung abzubrechen.

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Stellungnahmen Änderung der Asylverordnung 2

15.08.17 | Der SBV begrüsst die geplante Abschaffung der Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen sowie das geplante Meldeverfahren AsylV 2. Der SBV unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen. VIntA, Art. 18 und 19 Aus Sicht des SBV ist es wichtig, dass die Aus- und Rückzahlungen nachvollziehbar sind und der administrative Aufwand für die Kantone in einem angemessenen Rahmen ist.

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Stellungnahmen Konzept für den Gütertransport auf der Schiene

07.07.17 | Aus Sicht der Landwirtschaft ist es wichtig, dass der Transport auf der Schiene unter anderem dank eines Verladenetzes wirtschaftlich möglich bleibt. Ausserdem fordert der SBV, dass transportierende Branchen (Getreide, Zucker, Holz) in Entscheidungsprozesse bezüglich des Verladenetzes frühzeitig miteinbezogen werden, so dass daraus entstehende Konsequenzen für die transportierenden Branchen, gleichzeitig aber auch für die Gesamtwirtschaft abgeschätzt werden können.

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Stellungnahmen Weisungen Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln

06.07.17 | Es ist nötig, dass unter dem Aktionsplan Pflanzenschutz die Gelegenheit für ein umfassendes Vorgehen genutzt wird. Dazu gehört in einem allerersten Schritt die vertiefte wissenschaftliche Abklärung der unerwünschten Eintragspfade von PSM (Abdrift, Abschwemmung, Runoff, Punkteinträge und Drainagenwasser). Erst wenn wissenschaftlich geklärt ist, wo und welche Wege die einzelnen Wirkstoffe nehmen, können gezielte Massnahmen an der Quelle ergriffen werden, was schlussendlich zum Erfolg führen wird. Grundsätzlich begrüsst der SBVr die neuen Weisungen, sie sind kurz und übersichtlich verfasst. Wir erwarten aber dass nach Vorliegen der Erkenntnis zu den effektiven Eintragspfaden das Papier angepasst und im Idealfall zugunsten einer umfassenden Lösung zurückgezogen wird. Weil die Abschwemmung von PSM eng im Zusammenhang mit Erosion steht, ist zu prüfen, ob anstelle von zwei ein gemeinsames Papier erstellt werden kann.

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Stellungnahmen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Energieverordnung EnV

30.06.17 | In der Landwirtschaft ist Holz eine wichtige erneuerbare Energiequelle für die Wärmegewinnung. Da viele Landwirte auch ein Stück Wald besitzen und bewirtschaften, sind kleine Holzfeuerungen in der Landwirtschaft sehr verbreitet. Aufgrund der Abgelegenheit ist die Bildung von Wärmeverbunden wenig sinnvoll. Kleine Holzfeuerungen sind deshalb eine angepasste Nutzungsform der einheimischen erneuerbaren CO2-neutralen Energie Holz, die es unter anderem vor dem Hintergrund der Zielsetzung im Klimabereich weiterhin zu nutzen gilt. Mit den Verschärfungen der Vorschriften in der neuen Luftreinhalteverordnung kommen zusätzliche Kosten auf die Betreiberinnen und Betreiber von Holzfeuerungen zu, die so hoch sind, dass sie Holzfeuerungen weniger wirtschaftlich machen. Da Holzfeuerungen bereits jetzt aus wirtschaftlicher Sicht hinter anderen Heizsystemen anstehen, kann dies in gewissen Fällen sogar dazu führen, dass Betreiber von Holz – auf Ölbetriebene Heizungen umstellen. Aus unserer Sicht ist dies in jedem Fall zu verhindern. In gewissen Kantonen haben sogar Waldbesitzer auf die Erneuerung ihrer Holzheizung bereits verzichtet und sind entweder auf einen fossilen Brennstoff umgestiegen, oder setzen auf eine Wärmepumpe. Entsprechend sind die Verkäufe von Holzfeuerungen eingebrochen. Eine solche Entwicklung ist äusserst problematisch und sicherlich nicht zukunftsfähig, wenn sogar CO2 neutrale Heizsysteme durch fossile Systeme ersetzt werden. Wir lehnen die Änderungen im der Luftreinhalteverordnung im Bereich der Holzfeuerungen aus obenstehender Begründung ab. Falls die Massnahmen, mit denen die Einhaltung der Grenzwerte erreicht werden kann (z.B. Elektrofilter als Staubabscheider), vollumfänglich über die Mittel eines Bundesprogrammes finanziert werden können, werden wir unsere Position nochmals überdenken.

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