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Nutztierhaltung in der Schweiz

Die Nutztierhaltung ist ein wichtiger Teil der Schweizer Landwirtschaft. Auf zwei Drittel unserer Fläche – zum Beispiel im höheren Jurabogen, den Voralpen und Alpen – wächst ausschliesslich Gras. Für die menschliche Ernährung können wir dieses Land nur über die Haltung von raufutterfressenden Tieren wie Kühen, Schafen oder Ziegen nutzen. Das strenge Schweizer Tierschutzgesetz schützt das Wohlergehen und die Würde unserer Tiere und geniesst international Vorbildcharakter. Keinem Tier darf Schmerz, Leid oder Schaden zugefügt werden. 

Mehr zur Schweizer Nutztierhaltung gibt's hier.

Kontaktperson

Sandra Helfenstein

Schweizer Bauernverband
Leiterin Departement Kommunikation und Marketing
Geschäftsbereich Medien & Kampagnen
Mediensprecherin

Telefon 056 462 52 21
Mobile 079 826 89 75
E-Mail sandra.helfenstein@sbv-usp.ch

  

Marktkommentar Schweizer Eier sind sauber

01.09.17 | In Schweizer Eiern gibt es keine Rückstände des Insektizids Fipronil. Dies ergaben Analysen von Stichproben, welche das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen mit dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) letzte Woche durchgeführt hat.

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SBV-News SBV-News Nr. 8 (20.02. – 24.02.2017)

01.03.17 | Der 1. August-Brunch, ein Projekt der Edelweiss-Kampagne „Gut, gibt’s die Schweizer Bauern“, feiert dieses Jahr sein 25-jähriges Bestehen. Der SBV versandte diese Woche die entsprechenden Anmeldeformulare zur Durchführung des Brunchs an alle bisherigen Gastgeberfamilien. Wer im Jubiläumsjahr als Brunch-Anbieter dabei sein möchte, kann sich bis zum 28. April anmelden. Der SBV freut sich über zahlreiche Anmeldungen! Weitere Infos zum Projekt gibt es unter www.brunch.ch.

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Stellungnahmen Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich

01.02.17 | Die in der Schweiz bestehende Regelungsdichte ist - insbesondere im Bereich des Veterinärechtes - ausserordentlich hoch. Ein grosser Teil der hier zur Vernehmlassung vorliegenden Vorschläge für Änderungen erhöht diese Dichte in unverhältnismässiger Weise zusätzlich. Beispielsweise ist auf einer Alp mit einem Senn ohne landw. Ausbildung auch nicht unbedingt ein gewerbsmässiger Klauenpfleger vorhanden / erreichbar. Wir stellen auch fest, dass gewisse der vorgeschlagenen Bestimmungen im falschen Erlass vorgesehen sind. So stehen bisher alle Vorgaben für die Registrierung von Tieren und Tierbeständen im Tierseuchenrecht. Das sollte so bleiben und daher sind die in der Tierschutzverordnung neu vorgesehenen Bestimmungen zur Registrierung von Tieren entweder zu streichen oder wenn sie unbedingt nötig sind, in der Tierseuchenverordnung zu platzieren.

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