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Obligatorischer Versicherungsschutz

Ab 2027 ist der Versicherungsschutz für mitarbeitende verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner eine Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen.

 

Gesetzliche Grundlage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik verschiedene Anpassungen bei den Direktzahlungen beschlossen. Ein persönlicher Versicherungsschutz für mitarbeitende (Ehe-)Partnerinnen und Partner ist ab 2027 neu eine Voraussetzung, um Direktzahlungen in voller Höhe zu erhalten. Wenn diese Personen regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb ihres Partners oder ihrer Partnerin mitarbeiten, müssen sie sozial abgesichert sein. Der Versicherungsschutz muss die Risiko-Vorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken.

 

Was sind die Bedingungen?

  • Das Gesetz gilt für verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner.
  • Generell Alter unter 65 Jahre.
  • Kein eigenes Einkommen oder eigenes Einkommen unter der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22’680 im Jahr 2025).
  • Regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb (nachgewiesen durch den Zweiverdienerabzug bei den Steuern).

 

Für wen gibt es Ausnahmen?

  • Bei eigenem Einkommen über der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22’680 im Jahr 2025).
  • Keine nachgewiesene regelmässige, beträchtliche Mitarbeit (fehlender Zweiverdienerabzug bei den Steuern).
  • Alter über 65 Jahre.
  • Jährliches Einkommen des Betriebs unter CHF 12 000 (Durchschnitt der zwei Vorjahre).
  • Bei speziellen Betrieben (Gemeinden, Kantone, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe) gibt es keine Pflicht.
  • Bei Vorbehalt (maximale Gültigkeitsdauer von 5 Jahren) oder Ausschluss durch die Versicherung.

 

Wo kann ich mich beraten lassen?

Ob Handlungsbedarf besteht, können Sie schnell und einfach über diese Online-Checkliste abklären. 

Auskunft zu den nötigen Nachweisen und passenden Versicherungslösungen geben die Beraterinnen und Berater der Agrisano-Regionalstellen oder der Beratungsdienst am Hauptsitz in Brugg. 

 

Medienmitteilungen
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21.05.25 | Ab 2027 ist der Versicherungsschutz für mitarbeitende verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner eine Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen.

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