Hofläden dürfen offen bleiben
17.03.20
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Der Verkauf von Lebensmitteln in Hofläden ist weiterhin möglich. Bei bedienten Läden sind die Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit zu beachten.
Seit heute befindet sich die Schweiz in einer «ausserordentlichen Lage» gemäss Epidemiengesetz. Alle Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe sind bis mindestens am 19. April 2020 geschlossen. Lebensmittelläden und damit auch die Hofläden auf den Bauernbetrieben sind davon allerdings ausgenommen. Wenig problematisch sind Selbstbedienungsangebote auf den Höfen. Bediente Läden müssen die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit einhalten. Dazu gehören Hygienemassnahmen wie gründliches Händewaschen, Hände nicht schütteln sowie genügend Abstand zu anderen Personen sicherstellen. Das kann weiter heissen, die Anzahl Kundinnen und Kunden zu begrenzen, die gleichzeitig im Laden sind. Ideal ist weiter, eine bargeldlose Be-zahlmöglichkeit anzubieten. Der Schweizer Bauernverband arbeitet dafür bereits seit längerem mit TWINT zu-sammen. Alle Informationen dafür sind auf www.vomhof.ch zu finden. Das Abhalten von Wochenmärkten ist nicht mehr erlaubt.