Neue Züchtungsverfahren

Einführung/Das Wichtigste in Kürze

Unter dem Begriff „Neue Züchtungsverfahren (NZV)“ werden Verfahren zusammengefasst, die dank neueren Möglichkeiten für präzisere Züchtungen stehen und mit denen verändernd in das Genom von Pflanzen eingegriffen werden kann. Diese Verfahren bewegen sich in einem neu aufgegangenen Bereich zwischen konventioneller Züchtung und «alter» Gentechnik. Crispr/Cas9  gilt als eines der erfolgversprechendsten und meistdiskutierten neuen Züchtungsverfahren. Mit den bisherigen Verfahren der «alten» Gentechnik wurde artfremde oder synthetische DNA (fremdes Erbgut) in die Zelle geschleust (transgene Veränderung; trans = jenseits der Artgrenze). NZV sind gezielter als die «alte» Gentechnik, da man bei NZV biologische Werkzeuge wie Proteine oder RNS nutzt, welche die Sequenz im Erbgut erkennen können, die verändert werden soll. Dadurch können Gene relativ gezielt umgeschrieben werden oder es kann ein Gen an einer vorher bestimmten Stelle eingefügt werden. 

Rechtliche Situation in der Schweiz

Derzeit unterliegen Pflanzen, die mithilfe neuer Züchtungstechnologien (NZT) erzeugt wurden und unter die Gentechnik fallen, in der Schweiz der Gentechnikgesetzgebung. Zudem ist in Art. 37a Abs. 1 GTG ein Moratorium für die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen in der Landwirtschaft verankert. Dieses verbietet das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut sowie anderem gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial, das für die Verwendung in der Land-, Garten- oder Waldwirtschaft bestimmt ist. Das Moratorium betrifft ebenfalls gentechnisch veränderte Tiere, die für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind. Das Moratorium geht auf die Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» zurück, die 2005 von Volk und Ständen angenommen wurde. Ursprünglich war es auf fünf Jahre befristet, wurde jedoch seither vom Parlament mehrmals verlängert. Mit der letzten Verlängerung gilt das Moratorium bis zum 31. Dezember 2030. Im Rahmen der Verlängerung des Moratoriums beauftragte das Parlament den Bundesrat zudem, eine risikobasierte Regelung für bestimmte Pflanzen aus neuen Züchtungsverfahren zu erarbeiten, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde.

Der Bundesrat hat beschlossen, diesen Auftrag mit einem neuen, vom Gentechnikgesetz (GTG) getrennten Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (NZTG) umzusetzen. Im April 2025 eröffnete er die Vernehmlassung zu diesem neuen Gesetz. Der Entwurf sieht eine spezifische Regelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien vor, die auch durch konventionelle Züchtung entstehen oder natürlicherweise vorkommen könnten.

Bis heute ist der neue Rechtsrahmen noch nicht in Kraft getreten. Solange das neue Gesetz nicht verabschiedet und in Kraft gesetzt wurde, unterliegen die betreffenden Pflanzen weiterhin dem geltenden Gentechnikrecht.

Aktuelle rechtliche Unterschiede zwischen den Züchtungsverfahren

Rechtliche Situation in EU

In der Europäischen Union wurde das Gesetzgebungsverfahren zur neuen Verordnung über neue genomische Techniken (NGT) im Juni 2026 abgeschlossen. Die Verordnung unterscheidet zwischen NGT1-Pflanzen, die als gleichwertig mit konventionell gezüchteten Pflanzen gelten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, und NGT2-Pflanzen, die weiterhin Anforderungen unterliegen, die weitgehend mit jenen für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) vergleichbar sind. Für NGT1-Pflanzen gilt somit ein vereinfachter Rechtsrahmen. Gleichzeitig bestehen weiterhin Transparenzanforderungen, insbesondere hinsichtlich des Saatguts und der Eintragung in amtliche Datenbanken. NGT sind zudem vom ökologischen Landbau ausgeschlossen. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird zwei Jahre später anwendbar sein.

Anwendungsbeispiele

Weltweit wird an verschiedenen Anwendungen geforscht, wie in der Grafik ersichtlich ist. Aus landwirtschaftlicher Sicht interessant sind Fortschritte bei abiotischem & biotischem Stress sowie beim Ertrag und Wachstum. Konkrete Anwendungsbeispiele aus der Forschung sind Mehltauresistenzen bei Weizen, Krautfäuleresistenz bei Kartoffeln, multiple Pilztoleranz bei Weizen (PILTON-Projekt) und Feuerbrandresistenz bei Äpfeln. 

Kraut- und knollenfäuleresistente Kartoffeln: Von 2015 bis 2019 wurde auf der «Protected Site» von Agroscope ein Freilandversuch mit Kartoffeln durchgeführt, in die mithilfe neuer Züchtungstechnologien bis zu drei Resistenzgene aus Wildarten, die mit der Kartoffel verwandt sind, eingebracht wurden. Die erzielten Ergebnisse waren sehr vielversprechend. In der Schweiz benötigen konventionelle Kartoffelsorten im Durchschnitt sieben bis acht Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Kraut- und Knollenfäule. Die mit diesen Resistenzgenen ausgestatteten Linien zeigten hingegen keinerlei Krankheitssymptome, selbst wenn auf Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Kraut- und Knollenfäule verzichtet wurde.

Chancen und Risiken 

Mit den neuen Methoden sollen Pflanzen gezüchtet werden können, die tolerant oder resistent gegen Krankheiten, Schädlinge und abiotischen Stress (z.B. Trockenheit, Hitze) sind. Zudem kann im Vergleich zur klassischen Züchtung wertvolle Zeit eingespart werden, da es schneller geht, bis eine neue Sorte marktreif ist.
Risiken bestehen einerseits darin, dass Pflanzen ohne Mehrwert für die Landwirtschaft zugelassen werden könnten. Andererseits können Patente auf Gensequenzen geltend gemacht werden, was bei der klassischen Züchtung nicht möglich ist. Denn klassische Züchtungen sind nicht patentierbar, sondern werden wirksam durch das Sortenschutzgesetz und nicht das Patentgesetz geschützt.

Position des SBV

Das Wichtigste in Kürze

Der SBV spricht sich für die Entwicklung eines ergebnisorientierten Rechtsrahmens für neue Züchtungsverfahren aus, die keine Einführung von artfremdem genetischem Material beinhalten. Der SBV befürwortet einen solchen Rechtsrahmen unter bestimmten Bedingungen:

Allgemeine Grundsätze und Ziele

NZV-Sorten bieten einen echten agronomischen, ökologischen oder wirtschaftlichen Mehrwert. Die Züchtungsziele sind agronomisch relevant.

Regulatorischer Rahmen und Kategorisierung

Die Regelung muss pragmatisch umgesetzt werden und klare Verfahren vorsehen. Eine Einstufung analog zur EU-Regelung ist wünschenswert (NZV1 und NZV2).

Kompatibilität mit der Europäischen Union

Die schweizerische Gesetzgebung sollte so weit wie möglich mit der Gesetzgebung der Europäischen Union vereinbar sein. Im Gegensatz zur europäischen Regelung spricht sich der SBV jedoch für eine Kennzeichnung von NZV-Produkten bis hin zum Endverbraucher aus. Dies soll auch für importierte Produkte gelten, um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten und die Transparenz entlang der gesamten Lebensmittelkette sicherzustellen.

Patente

Die Patentierung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder bestimmten Merkmalen darf die weitere Züchtung weder einschränken noch behindern. Die Regelung sollte verhindern, dass die Abhängigkeit von Landwirten und Züchtern gegenüber Saatgutunternehmen oder Patentinhabern verstärkt wird.

Deklaration, Transparenz und Wahlfreiheit

Um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Transparenz entlang der gesamten Lebensmittelkette zu gewährleisten, fordert der SBV eine positive Deklaration von Produkten, die aus NZV hervorgegangen sind, bis hin zum Endprodukt.

Koexistenz

Die Einführung verbindlicher Mindestabstände zwischen den Kulturen ist in einem Land wie der Schweiz, das durch kleine Produktionseinheiten gekennzeichnet ist, nicht praktikabel.

Warenflusstrennung

Die Warenflusstrennung muss analog zu den bereits für Labelprodukte angewandten Systemen erfolgen. Sie muss verhältnismässig und in der Praxis umsetzbar sein.

Verantwortung

Die für NZV geltende Haftungsregelung muss derjenigen der konventionellen Züchtung entsprechen.

Kontaktperson

Joanne Kursner

Fachverantwortliche Pflanzenzüchtung, geistiges Eigentum, Ernährung, Proteinpflanzen, Boden, Nachhaltigkeit im Pflanzenbau und Sekretariat der Fachkommision Pflanzenbau

Belpstrasse 26, 3007 Bern
joanne.kursner@sbv-usp.ch
Departement Produktion, Märkte & Ökologie
Geschäftsbereich Pflanzenbau

  

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